Über die Kanzlei

Nach 8 Jahren in Berlin befindet sich die Kanzlei nunmehr seit dem 18.12.2017 in Bad Doberan.

 

Kanzlei für 

Mietrecht - Kaufrecht - Handelsrecht - Erbrecht -- allg. Zivilrecht - Arbeitsrecht

KFZ Leasingrecht

Inkassodiesntleistungen national und international

 

 

 

Rechtsanwalt Schwede

Studium der Rechtswissenschaft von 1995-2000 an der Universität Bielefeld Wahlfachgruppe Wirtschaftsrecht

Referendariat bei dem OLG Düsseldorf 2002-2004

Auslandstätigkeit Murray & Associates San Francisco, California 2003-2004
 
zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Hamm bis 2008, 
von 2009 bis 2017 bei der Rechtsanwaltskammer Berlin 
seit dem 18.12.2017 bei der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern

 

Aktuelles

Kredit­widerruf: EuGH Hammer

26.03.2020 Der Europäische Gerichts­hof (EuGH) erklärt Millionen von Widerrufs­informationen mit dem berüchtigten „Kaskaden­verweis“ für unzu­reichend. Es ging um die Informationen zu einem 2012 geschlossenen Vertrag der Kreissparkasse Saar­louis. Dort hieß es wie in Millionen weiterer Verträge: „Die Frist beginnt nach Vertrags­schluss, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, (...) zum Nettod­arlehens­betrag, (...) zur Vertrags­lauf­zeit (...) erhalten hat“. Der EuGH urteilt: Das ist nicht wie in der EU-Richt­linie vorgeschrieben klar und prägnant. Die Folge: Alle Verträge mit dieser Formulierung in der Information über das Widerrufs­recht sind zumindest bis zur voll­ständigen Tilgung des Kredits widerruflich.
Auch die vom Bundes­justiz­ministerium entwickelte Muster­widerrufs­information ist betroffen. Sie ist wegen des Verstoßes gegen die EU-Richt­linie genau so fehler­haft und gilt deswegen entgegen der gesetzlichen Regelung in Deutsch­land auch nicht als richtig. Eine besondere Schlappe ist das EuGH-Urteil für den für Bank­recht zuständigen XI. Senat des Bundes­gerichts­hofs. Der urteilte in ständiger Recht­sprechung: Die Formulierung ist ausreichend.

 

Dexia Genussscheine

Niedrige Rückzahlung aus Dexia Genussscheinen angekündigt

Die Dexia Kommunalbank Deutschland AG hat erneut bekräftigt, Genussscheine mit der Kennung DXA0SM deutlich unter Nennwert und ohne Zahlung der vollen jährlichen Ausschüttung zurückzuzahlen.
Aufgrund des Umstandes, dass trotz eines außergewöhnlichen Ertrages aus der am Ende unerwartet gläubigerfreundlichen Abwicklung der HETA (ehemalige Hypo Alpe Adria) ein Sonderertrag in dreistelliger Millionhöhe verbucht werden konnte, wurde dennoch ein HGB-Jahresverlust ausgewiesen.
Hier hat man offenbar willentlich einen Jahresverlust herbeigeführt mit der Absicht, die Rückzahlungsansprüche weiter zu reduzieren und Wiederauffüllungen zu vermeiden.
Unserer Ansicht nach ist es höchst fraglich, ob dieses Vorgehen einer gerichtlichen Überprüfung stand hält. 
Weiterer Angriffspunkt ist die mehrfache Verlustbeteiligung, zu welcher das Landgericht Berlin ausdrücklich in einem aktuellen Urteil in der Form Stellung genommen hat, dass diese Praxis möglicherweise vor Gericht keinen Bestand haben könnte, denn das Gericht hebt ausdrücklioch einen Aufsatz hervor, welcher die mehrfache Verlustteilnahme als unzulässig betrachtet ( Dr. Becker, Keiner Berücksichtigung von Verlustvortragen bei der Verlusttragung von Genussrechtskapital, NZG 2016, 1021).
Diese Rechtsauffassung wird ebenso vom OLG München gestützt, und zwar in den vergleichbaren Verfahren gegen die pbb Pfandbriefbank AG. 
Es Besteht deshalb Grund zu der Annahme, dass das Kammergericht Berlin dieser Rechtsauffassung folgen könnte.
Nach dieser Rechtsauffassung würden den Genussscheininhabern deutlich höhere Rückzahlungsansprüche als die erwarteten ca. 30 % zustehen, was sich in den aktuellen Kursen an den Börsen von ca 38,25 % nicht ausreichend widerspiegelt.
Wir stehen diesbezüglich in Kontakt zu Investorenkreisen, welche signifikante Mengen der Serien DXA0SM und DXA0RM sowie Serien der nicht börsengehandelten Namensgenussscheine halten.
 

Internet: Unberechtigte 1-Sterne-Bewertungen müssen gelöscht werden.

LG Hamburg (Urteil vom 12.01.2018 324 O 63/2017)
Gewerbetreibende sind zunehmend auf positive Ergebnisse in Online-Bewertungsportalen angewiesen 
In einem aktuellem Urteil hat Das LG Hamburg nun entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google eine unberechtigte Bewertung mit lediglich einem Stern und ohne Bewertungstext löschen muss, wenn Google trotz Aufforderung durch den Betroffenen die Bewertung nicht auf Richtigkeit überprüft.
Ebenso wurde bereits zuvor schon im einstweiligen Rechtsschutz im Sinne unserer Mandanten entschieden.
Die Entscheidung ist grundsätlich auf sämtliche Bewertungsportale im Internet übertragbar.
Der einstweilige Rechtsschutz ist die zweckmäßigste und Kostengünstigste Maßnahme, da hierbei deutlich zügiger eine Entfernung der geschäftsschädigenden Bewertungen erreicht werden kann.
Wichtig ist hierbei, dass in solchen Fällen zügig gerichtliche Schritte eingeleitet werden, da nach längerem Zeitablauf seit der Bewertung lediglich ein ordentliches Verfahren durchführbar ist, was deutlich langwieriger und kostenintensiver ist.

 

 

 

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